EASA Part 21G Herstellungsbetrieb

Für die Herstellung von Luft- und Raumfahrtkomponenten muss ein Unternehmen seine Kompetenz nach den Regularien der EASA (European Union Aviation Safety Agency) Part 21 Subpart G unter Beweis stellen. Nur für die unter diesen Anforderungen herstellten Komponenten kann eine „Form 1“ ausgestellt und somit die Lufttüchtigkeit bescheinigt werden, so dass diese Komponente später im Luftfahrzeug verbaut und eingesetzt werden darf.

Die Betriebsgenehmigung nach EASA Part 21G wird von der jeweiligen National Aviation Authority (NAA), in Deutschland dem Bundesluftfahramt (LBA), erteilt.

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